Nationalpark Hohe Tauern
| Es ist zwar schon bekannt, dass
es südlich von uns den Nationalpark Hohe Tauern gibt, aber in der ICAO Karte ist dies
lediglich mit einer dünnen, grünen Linie verewigt. Keine Spur einer "LO-R"
oder ähnlichem. Woher soll also ein gutgläubiger Pilot wissen, ober da nun durchfliegen
darf oder nicht, und wenn ja, wie hoch? Die Nationalparkgesetze unterliegen dem dortigen Landesrecht und nicht dem Luftrecht. Offensichtlich ist es schwierig, die gesetzliche Lage unter einen Hut zu bringen. Trotzdem wurde bereits ein Fliegerkamerad aus Unterwössen per Fernglas "erwischt" und hat ein saftiges Bussgeld zahlen müssen! Die rechts dargestellte Karte gibts zur besseren Ansicht zum Download (517 kb PDF). Vielleicht gibt's irgendwann noch eine bessere, auf jeden Fall erstmal ausdrucken und mit in den Flieger nehmen! Weitere Infos gibts unter: www.hohetauern.at, dort in der Rubrik "Downloads" sortiert nach "Nationalparkgesetze. Interessant ist das Nationalparkgesetz Salzburg. Hier sind die Nutzungsbeschränkungen beschrieben. Die genaue Beschreibung der Sonderschutzgebiete ist in Verordnungen geregelt. Auf die Karten wird leider nur verwiesen. Die liegen in der Landesregierung Salzburg und in den Gemeindeverwaltungen des Pinzgaus zur Ansicht auf. Die Verordnungen findet man unter http://www.ris.bka.gv.at unter dem Suchwort "Sonderschutzgebiet". |
| Legende (gibt's z.Zt. noch nicht direkt auf der Karte): | |
| Aussenzone (hellgrün): darf mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen nicht unter 5000 m MSL betrieben werden | |
| Kernzone (dunkelgrün): für Motorflugzeuge wie oben, Segelflugzeuge dürfen 300 m AGL nicht unterschreiten. (Farbgestaltung ist ziemlich unglücklich, vielleicht ändert sich das noch) | |
| Sonderschutzgebiet (gelb): Kein Flugzeug unter 5000 m MSL!!! |
Auszug aus Nationalparkgesetz Salzburg
4. Abschnitt Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 27
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden
als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 7.300 oder mit Arrest
bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können
Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage
oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer
Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare
Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der
Rechtskraft der nachträglich erteilten behördlichen Bewilligung.
(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall
der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der
entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als
verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen
oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten,
Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist,
sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete
Tiere sind womöglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen u.
dgl.) zuzuführen.
(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer
behördlichen Bewilligung ausgesprochen werden.
(6) Die Strafbeträge fließen dem Lande zu und sind
zur Förderung des Nationalparkes Hohe Tauern zu verwenden.